Informationen zur Strompreisbremse

So funktioniert die Strom­preis­bremse

Die Bundesregierung hat 2022 die Strompreisbremse per Gesetz beschlossen, um die aktuell hohen Strompreise für Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen abzufedern. Die Entlastungen gelten seit März und voraussichtlich bis Ende Dezember 2023. Die Bundesregierung kann den Strompreisdeckel bis Ende 2024 verlängern

Fragen und Antworten

Im Rahmen der Umsetzung der Preisbremse haben wir die Abschlagsabbuchungen ausgesetzt. Alle noch offenen Forderungen werden jetzt wieder abgebucht. Das betrifft alle bereits fälligen Abschläge (die bereits um die Energiepreisbremse gemindert sind) sowie noch offene Rechnungsbeträge. Dadurch können mehrere Abbuchungen erfolgen.

Alle Abbuchungen werden Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben und in jedem Fall mit der nächsten Rechnung verrechnet

Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh Strom, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Das Kontingent in Höhe von 80 Prozent bezieht sich auf die aktuelle Verbrauchsprognose. Für Verbräuche darüber hinaus gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Stromkundinnen und -kunden mit einem tageszeitvariablen Heizstromtarif mit einem Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh Strom, erhalten ab 1. August 2023 80 Prozent ihres bisherigen Heizstromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 28 ct/kWh. Das Kontingent in Höhe von 80 Prozent bezieht sich auf die aktuelle Verbrauchsprognose. Für Verbräuche darüber hinaus gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr je Entnahmestelle, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Das Kontingent in Höhe von 70 Prozent bezieht sich auf die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Wichtig: Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen hier zusätzlich an.

Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab diesem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Strompreisbremse rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet. Das heißt: Im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag (für die Monate Januar, Februar, März) gutgeschrieben. Die Strompreisbremse gilt vorausssichtlich bis Dezember 2023.

Ihr monatlicher Abschlag beträgt im Normalfall ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Strompreisbremse wird Ihr prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 Prozent des monatlichen Stromverbrauchs zahlen Kundinnen und Kunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh zukünftig 40 ct/kWh (brutto). Für jede weitere Kilowattstunde gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Großkunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr je Entnahmestelle zahlen für 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs 13 ct/kWh (netto). Das Kontingent in Höhe von 70 Prozent bezieht sich auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Wichtig: Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen hier zusätzlich an.

Um von der Strompreisbremse zu profitieren, müssen Sie als Kundin oder Kunde nichts tun. Die Entlastungsbeiträge für die Monate Januar und Februar erhalten Sie rückwirkend im März 2023. Ab dann gilt die Entlastung fortlaufend.

Nein, der Grundpreis bleibt unverändert. Die Strompreisbremse wirkt sich nur auf den Arbeitspreis Ihres Vertrages aus.

Die Strompreisbremse gilt für alle Stromtarife der RheinEnergie, inklusive den Tarifen für Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen. Die konkrete Entlastung für Tarife mit Doppeltarifzählern teilen wir Ihnen in einem individuellen Informationsschreiben mit.

Ja, die Preisbremse gilt für Sie ab 1. April, da Ihr bisheriger Arbeitspreis unter dem Preisbremsen-Niveau (Strom 40 ct/kWh) lag. Eine entsprechende Information erhalten Sie im April.

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Wichtigste. Jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei. Gleichzeitig können nur durch eine geringere Nachfrage die Preise wieder auf ein normales Maß sinken.

Und beachten Sie bitte auch, dass die angekündigte Strompreisbremse bei Privat- und Gewerbekunden nur 80 Prozent des Verbrauchs deckeln wird, bei Großverbrauchern nur 70 Prozent. Alles darüber hinaus müssen Sie zum vertraglich vereinbarten Preis bezahlen. Das bedeutet: Je weniger Strom Sie verbrauchen, desto mehr profitieren Sie von den durch die Preisbremse reduzierten Energiepreisen.

Im Rahmen der Novelle zu den Preisbremsengesetzen ist u. a. ein anderer Preisdeckel für Kunden mit Heizstrom in zeitvariablen* Tarifen vorgesehen: Dieser beträgt (ab dem 01.August 2023) 28 Cent/kWh im Niedertarif. In den Rechnungen werden wir die neue Entlastung berücksichtigen, die Abschläge werden wir erst zu einem späteren Zeitpunkt anpassen. Die Kundinnen und Kunden können sicher sein, dass sie die ihnen zustehende höhere Entlastung erhalten werden und wir uns bei der Umsetzung an die Vorgaben des Gesetzgebers halten.

* Zeitvariable Tarife sind Tarife, die einen Hochtarif-Preis und einen Niedertarif-Preis haben, die jeweils zu unterschiedlichen Tageszeiten gelten.

Rechnung

Die Umsetzung der Preisbremse stellt uns vor einige Herausforderungen. Deswegen kann sich die Zustellung der Jahresabrechnungen bei einigen Kunden verzögern. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld.

Seien Sie versichert, dass wir alle ausstehenden Jahresabrechnungen zeitnah versenden und Sie selbstverständlich in vollem Umfang rückwirkend zum 01.01.2023 von der Preisbremse profitieren werden.

Aufgrund des verzögerten Rechnungsversands kann es bei einigen Kunden (trotz Entlastungsbetrag) zu einer Abschlagserhöhung kommen. Die Kunden, deren Jahresverbrauchsabrechnung bzw. deren neuer Abschlagsplan regulär ab März fällig geworden worden wäre, erhalten ab der Rechnungserstellung einen neuen Abschlagsplan. Dieser enthält weniger, aber dafür erhöhte Abschläge. Die Gesamtsumme der Forderung bleibt gleich, sie teilt sich entsprechend nur auf weniger Abschläge/Monate auf. Deswegen fallen diese etwas höher aus.

Sie sollten zusammen mit dem Informationsschreiben zur Preisbremse einen neuen Abschlagsplan erhalten haben. Sie können Ihre Zahlungen gemäß Plan also wieder aufnehmen und die Mahnung als gegenstandslos erachten. Sollten Sie die Zahlung der Abschläge noch nicht wieder aufgenommen haben, holen Sie dies bitte nach. Beachten Sie auf ggf. offene Forderungen aus den vergangenen Monaten. Eine Übersicht offener Forderungen finden Sie im OnlineService.

Abschlag

Im Rahmen der Umsetzung der Preisbremse haben wir die Abschlagsabbuchungen ausgesetzt. Alle noch offenen Forderungen werden jetzt wieder abgebucht. Das betrifft alle bereits fälligen Abschläge (die bereits um die Energiepreisbremse gemindert sind) sowie noch offene Rechnungsbeträge. Dadurch können mehrere Abbuchungen erfolgen.

Alle Abbuchungen werden Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben und in jedem Fall mit der nächsten Rechnung verrechnet.

Sie müssen nichts tun. Wir berücksichtigen die Preisbremse bei der Berechnung Ihres monatlichen Abschlags und passen Ihre Abschläge automatisch an. Die genaue Höhe Ihres monatlichen Abschlags teilen wir Ihnen schriftlich mit.

Wegen des verzögerten Rechnungsversands kann es bei einigen Kunden (trotz Entlastungsbetrag) zu einer Abschlagserhöhung kommen. Die Kunden, deren Jahresverbrauchsabrechnung bzw. deren neuer Abschlagsplan regulär ab März fällig geworden worden wäre, erhalten ab der Rechnungserstellung einen neuen Abschlagsplan. Dieser enthält weniger, aber dafür erhöhte Abschläge. Die Gesamtsumme der Forderung bleibt gleich, sie teilt sich entsprechend nur auf weniger Abschläge/Monate auf. Deswegen fallen diese etwas höher aus.

Infoschreiben

Sollten Sie noch kein Informationsschreiben erhalten haben, werden Sie in der Regel mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung informiert und erhalten dann auch Ihren angepassten Abschlagsplan. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, falls Sie das Informationsschreiben etwas später erhalten. Übrigens finden Sie Ihr Anschreiben nach Versand auch als Dokument im OnlineService.

Wenn Ihr Arbeitspreis unterhalb des gesetzlich vorgegebenen Preisbremsen-Niveaus liegt (Strom unter 40 ct/kWh und Gas 12ct/kWh) erhalten Sie kein Schreiben zur Preisbremse.

Im OnlineService können Sie unter „Meine Vertragsdaten“ weitere Informationen zur Preisbremse finden.

Aus technischen Gründen war es leider nicht möglich, die Schreiben zusammenzufassen.  Grundsätzlich haben wir aber natürlich immer den Anspruch, mit Ressourcen nachhaltig umzugehen.

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