Wegfall der EEG-Umlage 2022

Der Bundestag hat beschlossen: Zum 1. Juli 2022 sinkt die EEG-Umlage. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema zusammengefasst.

Fragen und Antworten

Die EEG-Umlage ist ein Bestandteil des Strompreises und stammt aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit den Erträgen aus der EEG-Umlage fördert der Staat seit dem Jahr 2000 mit diesem Gesetz die Nutzung von Strom aus regenerativen Energiequellen. Das funktioniert so: Für die Erzeugung von Strom aus regenerativen Quellen (z. B. Windparks) erhalten die Betreiber eine festgelegte Vergütung. Diese wird bis zum 30.6.2022 über die EEG-Umlage auf alle Stromkunden in Deutschland umgelegt. Danach fällt sie ersatzlos weg.

Die EEG-Umlage in Höhe von 3,723 Cent pro Kilowattstunde (netto) wird zum 1. Juli 2022 ersatzlos abgeschafft.

Selbstverständlich. Wir senken am 1. Juli 2022 den dann gültigen Arbeitspreis um 3,723 Cent pro Kilowattstunde (netto) – also entsprechend der EEG-Umlage. Der Grundpreis ist davon unabhängig und ändert sich nicht. Alle Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Lohmar erhalten den Nachlass automatisch, Sie müssen die Absenkung nicht selbst einfordern. Die Änderung des Arbeitspreises sehen Sie erstmals in Ihrer nächsten Abrechnung nach dem 1. Juli 2022.

Das müssen Sie nicht. Wir geben die wegfallende EEG-Umlage selbstverständlich an alle Kundinnen und Kunden weiter – unabhängig davon, wann sie den Stromvertrag mit uns geschlossen haben. Ab dem 1. Juli 2022 reduziert sich der Arbeitspreis aller Stromkunden der Stadtwerke Lohmar automatisch um 3,723 Cent pro Kilowattstunde (netto).

Nein, der Wegfall der EEG-Umlage wird automatisch berücksichtigt und verrechnet – ähnlich wie bei der Mehrwertsteuersenkung im Jahr 2020.

Sie müssen Ihren Zähler nicht zwingend ablesen. Wir berücksichtigen die Preisanpassung bei der nächsten Abrechnung, indem wir den Zählerstand zum 1. Juli 2022 rechnerisch ermitteln. Alles was bis dahin verbraucht wurde, rechnen wir nach dem alten Preis ab. Was Sie nach dem 1. Juli 2022 verbrauchen, rechnen wir nach dem neuen, gesenkten Arbeitspreis ab.

Wenn Sie Ihren Zähler am 1. Juli oder zu einem anderen Zeitpunkt selbst ablesen möchten, können Sie uns im OnlineService direkt Ihren Zählerstand melden.

Nein. Der Gesetzgeber sieht für diesen Fall kein Sonderkündigungsrecht vor.

Nein, wir können keine automatische Senkung Ihres Abschlags vornehmen. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf dem Energiemarkt und der stark gestiegenen Preise empfehlen wir unseren Kunden, Ihre Abschläge nicht zu senken. Wenn Sie Ihren aktuellen Abschlag beibehalten, können Sie Nachzahlungen vorbeugen.

Möchten Sie Ihren Abschlag trotzdem anpassen, können Sie das jederzeit in unserem OnlineService.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Versorgungssicherheit? Antworten finden Sie auf unserer Informationsseite.

Wir geben die Ersparnis aufgrund des Wegfalls der EEG-Umlage in Höhe von 3,723 Cent pro Kilowattstunde vollumfänglich an alle Kundinnen und Kunden weiter. Bei den 3,723 Cent handelt es sich um einen Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Ihre tatsächliche (Brutto-)Ersparnis liegt letztlich bei 4,43 Cent pro Kilowattstunde.

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