(1) | Für Lieferungen und Leistungen an die Bestellerin gelten nach Maßgabe von § 2 die nachfolgenden AGB der Bestellerin. |
(2) | Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Einbeziehung wird von der Bestellerin schriftlich bestätigt. Insbesondere gelten die AGB der Bestellerin auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferung/Leistung vorbehaltlos annimmt. |
(3) | Diese AGB der Bestellerin gelten ferner im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen für alle künftigen Geschäfte der Bestellerin mit dem Auftragnehmer, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. |
Verbindlich für den Vertragsinhalt sind in folgender Reihenfolge:
(1) | Beschreibung der Lieferung/Leistung, insbesondere nach Maßgabe der Bestellung, einschließlich vereinbarter Technischer Vorschriften |
(2) | Besondere Vertragsbedingungen der Bestellerin, sofern vereinbart |
(3) | Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bestellerin, sofern vereinbart |
(4) | VOB/B und VOL/B, sofern vereinbart |
(5) | Diese AGB der Bestellerin |
(1) | Rechtswirksam sind nur schriftlich erteilte, von zwei Vertretungsberechtigten der Bestellerin unterschriebene Bestellungen. Mündliche, telefonische oder anderweitige Abreden werden erst durch schriftliche Bestätigung gemäß Satz 1 verbindlich. Von vorgenannten Regelungen kann bei einem Bestellwert unter € 500 abgewichen werden, sofern darauf in der Bestellung hingewiesen wurde. |
(2) | Widerspricht der Auftragnehmer einer Bestellung nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen vom Datum der Bestellung ab, so gilt die Bestellung als angenommen. § 362 HGB bleibt unberührt. |
(3) | Keine Arbeitstage im Sinne dieser Bedingungen sind Samstage, Sonntage und die gesetzlichen Feiertage in Nordrhein-Westfalen. |
(1) | Die in der Bestellung vereinbarten Termine sind verbindlich. |
(2) | Die geschuldete Lieferung/Leistung ist erfolgt, wenn sie bei der Bestellerin oder einem von ihr bestimmten Liefer-/Leistungsort vollständig eingegangen und nach Maßgabe der vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen als einwandfrei befunden worden ist. |
(3) | Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen, die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind, insbesondere in Fällen höherer Gewalt. |
(4) | Die betrieblichen Zeiten für die Erbringung der Lieferung/ Leistung hat der Auftragnehmer der Bestellung zu entnehmen. |
(5) | Alle Lieferungen/Leistungen erfolgen frei Haus und frei verzollt. Leistungsort für die gem. der VerpackV bestehenden Rücknahmepflichten ist der Ort der Übergabe/Abnahme der Lieferung/Leistung. |
(6) | Von der Bestellerin abgeholte Ware darf nur gegen eine von ihr ausgestellte Empfangsberechtigung ausgeliefert werden. Ein Warenversand ist der Bestellerin rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. |
(7) | Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein (ggf. Wiegezettel) beizufügen. |
(8) | In allen die Lieferung/Leistung betreffenden Schriftstücken ist die Bestellnummer anzuführen. |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellerin unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefer-/Leistungstermin nicht eingehalten werden kann. Die gesetzlichen Verzugsrechte bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für die Lieferung/Leistung bis zu deren Übergabe bzw. deren Abnahme am jeweiligen Liefer-/Leistungsort. Bei zufälligem Untergang/Verschlechterung der Lieferung/Leistung hat er der Bestellerin unverzüglich kostenlos Ersatz zu leisten.
(1) | Der Auftragnehmer hat der Bestellerin die Abnahme der Lieferung/Leistung zu ermöglichen und hierbei, soweit erforderlich mitzuwirken. Bedarf es der Mitwirkung von Dritten (insbesondere Behörden), so hat der Auftragnehmer auch dies sicherzustellen. |
(2) | Sofern eine förmliche Abnahme im werkvertraglichen Sinne gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, genügt hierfür nicht die bloße Annahme der Leistung. |
(3) | Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Auftragnehmers. |
(1) | Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis ein Festpreis. Der vereinbarte Preis enthält die Kosten für die Versicherung, Fracht, Zustellung, Entladung und Verpackung einschließlich ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Rücknahme nach Maßgabe von § 4 Abs. (5) S. 2, sowie Zoll und sonstige mit der Lieferung/Leistung zusammenhängende Belastungen mit Ausnahme der Mehrwertsteuer. |
(2) | Allgemeine Nachlässe auf Listenpreise oder auf Preise von Serienfabrikaten sind auch der Bestellerin zu gewähren. |
(1) | Für die Höhe der Bezahlung sind die im Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme der Lieferung/Leistung von der Bestellerin ermittelten Mengen maßgebend. |
(2) | Abschlagszahlungen leistet die Bestellerin nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung. |
(3) | Rechnungen können von der Bestellerin nur bearbeitet werden, wenn sie bei zweifacher Ausfertigung den jeweils gültigen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Bestell-, Liefer- und Materialnummer bzw. die Auftrags- und Objektnummer aufweisen. Erfolgt die Lieferung/Leistung nicht an Mitarbeiter der Bestellerin, so ist der Rechnung ein von dem Empfänger quittierter Lieferschein beizufügen. |
(4) | Bei Zeitlohnarbeiten sind die von der Bestellerin geprüften Zeitlohnzettel, bei Leistungen im Sinne von § 7 Abs. (2) Abnahmeprotokolle der Rechnung beizufügen. |
(5) | Die Mehrwertsteuer ist, entsprechend den jeweils gültigen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften, auf den Rechnungen gesondert auszuweisen. Ist ein ausländischer Auftragnehmer zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung berechtigt, so hat er stattdessen auf der Rechnung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, diejenige der Bestellerin und den Hinweis auf steuerfreie Lieferung aufzuführen. |
(6) | Die Bestellerin begleicht - bei Fälligkeit im Übrigen - ordnungsgemäße Rechnungen, sofern nicht anderes vereinbart, wahlweise innerhalb von 14 Arbeitstagen (§ 3 Abs. 3) mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, gerechnet ab Lieferung/Leistung und Rechnungseingang. Bei zulässigen Teillieferungen/-leistungen beginnt die Zahlungsfrist erst mit der letzten Lieferung/Leistung; ausgenommen sind Sukzessivlieferungsverträge. Nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist findet auf den Eintritt des Verzuges § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB keine Anwendung. |
(7) | Eine Zahlung der Bestellerin ist erfolgt - im Überweisungsverkehr mit Eingang des Überweisungsauftrages beim Geldinstitut der Bestellerin
- bei sonstiger Zahlungsweise mit dem Tage der Einzahlung, Übergabe oder Absendung.
|
(8) | Abweichend von § 288 Abs. 2 BGB ist der Verzugszins für Entgeltforderungen im Sinne vorgenannter Absätze begrenzt auf insgesamt höchstens 7 %. |
(1) | Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. |
(2) | Wird gegen den Auftragnehmer wegen eines von den §§ 16 und 18 erfassten Verhaltens ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eröffnet, so kann die Bestellerin bis zur rechtskräftigen Klärung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der gem. § 19 verwirkten Vertragsstrafe geltend machen. |
(3) | Im Übrigen unterliegen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte den gesetzlichen Vorschriften. |
(4) | Forderungen gegen die Bestellerin dürfen nur mit deren schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. |
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Lieferung/Leistung frei von Rechten Dritter (insbesondere Patent- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten) zu erbringen. In jedem Fall hat der Auftragnehmer die Bestellerin von Ansprüchen Dritter freizustellen und ihr in diesem Zusammenhang erwachsene Aufwendungen zu ersetzen bzw. denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Bestellerin aus einer Schutzrechtsverletzung entsteht.
(1) | Die Bestellerin behält sich das Eigentum an beigestelltem Material vor. Verarbeitung oder Umbildung des Materials durch den Auftragnehmer werden abweichend von § 950 BGB für die Bestellerin vorgenommen. |
(2) | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm zur Verarbeitung oder Benutzung übergebene Gegenstände wie Pläne, Kalkulationen, Zeichnungen, Software-Programme oder Modelle sorgfältig aufzubewahren, sie gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf seine Kosten zu versichern, Dritten nicht zugänglich zu machen und sie nach erfolgter Lieferung/Leistung auf seine Kosten unverzüglich an die Bestellerin zurückzugeben. |
(1) | Der Auftragnehmer übernimmt eine Haltbarkeitsgarantie für die Sachmängelfreiheit der Lieferung/Leistung (§§ 434, 633 Abs. 2 BGB) einschließlich Zubehör sowie dafür, dass die Lieferung/Leistung dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik und sämtlichen zu beachtenden Vorschriften entspricht. |
(2) | Die Garantiefrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab jeweiliger Übergabe/Abnahme der Lieferung/Leistung. Bei Entdeckung eines Mangels innerhalb der Garantiefrist finden für die Geltendmachung des Garantieanspruchs die gesetzlichen Gewährleistungsfristen Anwendung. Die Rechtsfolgen eines Garantiefalles entsprechen denen der gesetzlichen Gewährleistung. Für die Dauer der Garantie wird vermutet, dass ein auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. |
(3) | Eine Mängelrüge ist im Sinne der §§ 377, 378 HGB unverzüglich erfolgt, wenn sie dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Arbeitstagen (§ 3 Abs. 3) seit Entdeckung des Mangels zugeht. |
(4) | Für Ersatzlieferungen oder -leistungen des Auftragnehmers zum Zwecke der Nacherfüllung gelten die vorstehenden Absätze von § 13 oder die sie ersetzenden vorrangigen vertraglichen Regelungen (s. § 2) entsprechend. |
(5) | So weit der Auftragnehmer Eigenschaften, besondere Leistungs- und/oder Leistungsaustattungsmerkmale bzw. dem vergleichbare Merkmale zusichert bzw. verspricht, gelten diese als Garantie für die Beschaffenheit der Sache. Der Auftragnehmer gewährt diese Garantie auch für die Aufrechterhaltung der Beschaffenheit innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 Satz 1. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze für die Beschaffenheitsgarantie entsprechend. |
(1) | Der Auftragnehmer haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - für alle von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und – so weit diese nicht bereits Erfüllungsgehilfen sind - Mitarbeitern sowie sonstigen Beauftragten verschuldeten Schäden, die der Bestellerin durch oder bei Ausführung der Lieferung/Leistung entstehen. |
(2) | Eine Berufung des Auftragnehmers auf § 831 Abs. (1) Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. |
(3) | Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Haftung die Bestellerin, ihre gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. |
(1) | Die Haftung der Bestellerin ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens unter Ausschluss von entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten gilt die Haftungsbeschränkung nur in Ansehung der Schadenshöhe; für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung unbeschränkt. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Stadtwerke-Konzerns. |
(2) | So weit die Haftung der Bestellerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen. |
(1) | Der Auftragnehmer hat seine vertraglichen Verpflichtungen grundsätzlich durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal unter Beachtung sämtlicher lohn-/einkommenssteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften sowie der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer vor Beginn der Auftragsausführung alle Mitarbeiter, die von ihm eingesetzt werden sollen, zu benennen und Nachweise über deren vertragsgemäßen Einsatz im Sinne von Satz 1 zu erbringen. Die Bestellerin kann geeignete Kontrollen, z.B. auch des Personals am Einsatzort, durchführen und dabei die Mitwirkung des Auftragnehmers verlangen. |
(2) | Ohne schriftliche Zustimmung der Bestellerin darf der Auftragnehmer weder vertragliche Rechte und Pflichten auf Dritte übertragen noch Dritte zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einsetzen. Die Zustimmung kann von der nachgewiesenen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten abhängig gemacht werden und setzt voraus, dass der Bestellerin von dem Dritten das Recht eingeräumt wird, unmittelbar von ihm die Einhaltung der Verpflichtungen aus § 16 Abs. (1) und 17 Satz 1 sowie bei Verstößen gegen § 17 Abs. (1) die Zahlung der in § 19 vorgesehenen Vertragsstrafe zu verlangen. |
(3) | Bei einem schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers oder seiner Beauftragten gegen die Verpflichtungen aus Abs. (1) und Abs. (2) Satz 1 kann die Bestellerin den Vertrag fristlos kündigen bzw. von diesem zurücktreten und den Auftragnehmer von weiteren Aufträgen ausschließen. Weiter gehende Ansprüche, insbesondere die Erhebung einer Vertragsstrafe gem. § 19, bleiben vorbehalten. |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Bestellerin zu wahren. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht findet § 16 Abs. (3) Satz 1 Anwendung.
(1) | Der Auftragnehmer sichert zu, weder selbst noch durch Beauftragte noch mit seinem Wissen durch Dritte bei Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages einem gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Beauftragten der Bestellerin oder in deren Interesse einem Dritten Vorteile irgendwelcher Art in Aussicht zu stellen, zu versprechen, anzubieten oder zu gewähren. |
(2) | Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass die in Abs. (1) genannten Personen sich aus Anlass der Ausschreibung/Vergabe nicht an Abreden beteiligt haben oder beteiligen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Dies betrifft insbesondere Absprachen, Abstimmungen oder Empfehlungen über die zu fordernden Preise, über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über Zahlungs-, Lieferungs- oder sonstige Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis oder die Qualität beeinflussen, sowie Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben, Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen und Gewinnaufschläge. |
(3) | Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Zusicherungen aus Abs. (1) und (2) findet § 16 Abs. (3) Anwendung. |
(1) | Die Bestellerin ist berechtigt, im Falle des Verzuges (§ 5) sowie bei schuldhaften Verstößen gegen die Pflichten aus den § 16 Abs. (1) und (2) sowie 18 Abs. (1) und (2) eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. |
(2) | Die Vertragsstrafe beträgt - bei Verzug 0,5 % des Bruttoauftragswertes pro angefangener Woche seit der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5 % des Bruttoauftragswertes;
- in allen anderen Fällen 5 % des Bruttoauftragswertes bzw. - bei Lösung des Auftragsverhältnisses - des Wertes der bis dahin erbrachten Lieferung/Leistung.
|
(3) | Abweichend von § 341 Abs. (3) BGB kann die Bestellerin den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Arbeitstagen (§ 3 Abs. 3) ab Übergabe/Abnahme oder bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Bestellerin erklären (z.B. bis zur Schlußzahlung). Es gilt der jeweils spätere Zeitpunkt. |
(4) | Bei Verstößen gegen die Pflichten aus den § 16 und 18, die die Bestellerin bis zu dem in Abs. (3) genannten Zeitpunkt weder kannte noch kennen musste, kann die Erklärung des Vorbehalts der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Arbeitstagen (§ 3 Abs. 3) ab Kenntniserlangung bzw. ab dem Zeitpunkt des Kennenmüssens erklärt werden. |
(1) | Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen gültig. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine im wirtschaftlichen und technischen Erfolg gleichwertige rechtsgültige Vereinbarung zu ersetzen. |
(2) | Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel selbst. |
(3) | Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Siegburg. |
(4) | Die Vertragssprache ist deutsch. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung. |