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§14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)

Alle Experten gehen davon aus, dass wir in Zukunft mit steigenden Stromverbräuchen rechnen müssen. Um die Stromnetze dabei dynamisch zu entlasten, hat der Gesetzgeber den §14a EnWG verabschiedet. 

Was dieser Paragraph regelt und welche Vorteile sich für Sie daraus ergeben können, erfahren Sie hier:

§14a: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen temporär durch den Netzbetreiber gedimmt werden können, wenn die Möglichkeit einer Überlastung im lokalen Stromnetz besteht. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind z.B. Wallboxen, Wärmepumpen, Klima- und Kälteanlagen, sofern diese mehr als 4,2 Kilowatt Leistung besitzen. Betroffen sind aktuell alle Anlagen, die nach dem 1. Januar 2024 ans Stromnetz angeschlossen wurden. Gemäß §14a ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber zu gestatten, eine solche Anlage zu regeln.

Eine netzorientierte Steuerung durch den Netzbetreiber bedeutet nicht, dass dieser den Strom abschaltet. Er darf im Fall einer drohenden Überlastung lediglich die Leistung einzelner Geräte kurzzeitig dimmen. Dabei gilt eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt, sodass die Wärmepumpe weiterhin Wärme liefert und das Elektroauto weiter geladen wird. Der Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. 

Zum Ausgleich für die Leistungsbegrenzung erhalten Kundinnen und Kunden eine Entschädigung.  Seit Januar 2026 in Form einer deutlichen Entlastung bei den Netzentgelten nach Modul 1-3 auf ihrer Stromrechnung – unabhängig davon, ob der Netzbetreiber tatsächlich eingreifen musste oder nicht. 

Wie hoch die jährlich angepasste Ersparnis genau ausfällt, erfahren Sie bei Ihrem Netzbetreiber:
Netzentgelte für die Stromnetznutzung | RheinNetz 

Weitere Erläuterungen zum §14a finden Sie auch hier:
Bundesnetzagentur - §14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen - Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
 

Die Reduzierungen der Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind in 3 Module unterteilt:

Modul 1 – Pauschaler Rabatt:

  • Sie erhalten eine jährliche Pauschale, die auf Ihrer Jahresabrechnung gutgeschrieben wird. Für das Jahr 2026 liegt die Gutschrift in Lohmar bei 113,74 € (brutto).
  • Diese Variante eignet sich besonders für Haushalte mit nur einem Stromzähler, zum Beispiel für E-Auto-Fahrerinnen und -Fahrer mit durchschnittlicher Fahrleistung.

Die pauschale Reduzierung erscheint auf Ihrer Jahresabschlussrechnung. Wenn Sie bei der Installation und Anmeldung Ihrer steuerbaren Anlage Modul 1 ausgewählt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Falls Sie kein Modul aktiv ausgewählt haben, wird Ihnen automatisch Modul 1 zugewiesen.

Sie sind sich nicht sicher, welches Modul gewählt wurde? Dann können Sie das auf Ihrer Jahresabrechnung oder der Anmeldebestätigung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber prüfen. Im Lohmarer Versorgungsgebiet ist die RheinNetz GmbH der zuständige Netzbetreiber.

Modul 2 – Gesenkter Netzentgeltarbeitspreis für separaten Zähler:

Modul 2 richtet sich an Haushalte mit separatem Zähler für eine Wärmepumpe oder ein anderes steuerbares Gerät. Hier entfällt die pauschale Jahresgrundgebühr beim Netzbetreiber für diesen Zähler. Zudem wird der Arbeitspreis für die Netznutzung deutlich gesenkt. Das lohnt sich besonders bei hohem Verbrauch, wie etwa bei Heizstrom.

Für Modul 2 bieten wir einen speziellen Stromtarif an: Fair Ökostrom Wärme aktiv 12. Hier ist die Reduzierung des Netzentgelts bereits im angebotenen Arbeitspreis berücksichtigt. Voraussetzung: Sie nutzen einen separaten Zähler und das Gerät ist beim Netzbetreiber mit Modul 2 angemeldet.

Modul 3 – Zeitvariable Arbeitspreise

Das Modul 3 nutzt neben einer pauschalen Reduzierung durch Modul 1 zusätzlich auch zeitvariable Netzentgelte. Der Netzbetreiber legt hierbei 3 Zeitfenster fest: NT, ST und HT. Diese sind an die jeweilige Netzauslastung angepasst. Daraus ergeben sich Nieder-, Standard- und Hochzeitfenster für Ihr Netzentgelt. Hier in Form eines Stufenmodells dargestellt: 

Wer seinen Stromverbrauch in günstige Phasen verlegt, z. B. von 00:00-06:00 wie hier dargestellt, kann zusätzlich sparen. Voraussetzung dafür ist ein intelligentes Messsystem, das Ihre Verbräuche zeitgenau erfasst. Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 gewählt werden.
Sind die Voraussetzungen für Modul 3 erfüllt, können Sie dieses bei der RheinNetz GmbH beantragen.
Hier finden Sie weitere Informationen der RheinNetz GmbH:

FAQ § 14a EnWG / Steuerbare Verbrauchseinrichtungen:

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes vor Netzüberlastungen, darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend „dimmen“. Das heißt, dass der Leistungsbezug auf 4,2 kW begrenzt wird. Diese Steuerung erfolgt jedoch nur in Notfällen.

Wichtig: Der Bezug Ihres normalen Haushalts- und Gewerbestroms wird nicht gedimmt. Für den Betrieb steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wird zu jeder Zeit eine Mindestleistung garantiert.

Für die Steuerung der Verbrauchsanlage durch den Netzbetreiber, wird dem Betreiber das Netzentgelt reduziert.

Bei Einbau und Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung meldet der Installateur die Anlage zur Steuerung sowie initial zum jeweiligen Modul beim Netzbetreiber an. Wenn der Endverbraucher kein spezielles Modul wählt, erfolgt in der Regel eine Anmeldung für Modul 1.

Ein nachträglicher Modulwechsel muss über den Stromlieferanten beantragt werden. Grundsätzlich gilt für den Verbraucher ein Wahlrecht zwischen den Modulen, unter den jeweiligen Voraussetzungen.

Die neue Regelung greift ausschließlich, wenn die Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wurde und eine Leistung von mindestens 4,2 kW aufweist. In einem solchen Fall besteht Anspruch auf reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG. Die Art der Reduzierung ist dabei frei wählbar und kann entweder Modul 1 umfassen, einen netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag, oder Modul 2, eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises und Modul 3, eine Kombination aus Modul 1 und zeitvariablen Netznentgelten. Ebenfalls können Altanlagen einmalig beim NB zur Steuerung nach §14a EnWG gemeldet werden, um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren.

Unter § 14a EnWG Festlegung | RheinNetz finden Sie die passenden Formulare zur Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden gelten noch alte Vergünstigungen. Sie können allerdings in das neue System wechseln. Diesen Wechselwunsch müssen Sie gegenüber Ihrem Netzbetreiber erklären. Ein Wechsel zurück ins Altsystem ist dann aber nicht mehr möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur - Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Übergangsregelung für ältere Wärmepumpen

Für Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, gilt die frühere Steuerungsregelung entsprechend § 14a EnWG (in der Fassung vor 2024). Hier hat der Anlagenbetreiber ein Wahlrecht, eine netzseitige Steuerbarkeit ist somit nicht verpflichtend. Meldet sich der Betreiber einer Wärmepumpe jedoch für eine Steuerung an, um von der Netzentgeltreduzierung Gebrauch zu machen, ist eine Rückkehr in die Nicht-Steuerung ausgeschlossen. Entsprechend wird dem Endverbraucher ein reduziertes Netzentgelt gewährt. Hierbei handelt es sich um ein einheitlich reduziertes Netzentgelt. Nur für bestimmte Anlagen stehen die Module entsprechend der ab 2024 greifenden Steuerpflicht zur Verfügung.

Für größere Wärmepumpen mit einer Leistung über 4,2kW, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, gilt:

  • Bis zum 31. Dezember 2028 kann gewählt werden zwischen der alten Regelung mit dem alten reduzierten Netzentgelten nach der alten Fassung oder der neuen, ab 2024 geltenden Netzentgeltreduzierung in Form von Modul 1, 2 oder 3.
  • Ab dem 1. Januar 2029 entfällt dieses Wahlrecht. Dann wird Ihre Anlage automatisch nach der neuen Regelung (entsprechend der Modulauswahl) abgerechnet.

Für kleinere Wärmepumpen mit einer Leistung unter 4,2kW, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut und für eine Steuerung auf freiwilliger Basis angemeldet wurden, gilt:

  • Diese Anlagen werden ausschließlich nach der alten Netzentgeltreduzierung abgerechnet. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt die Pflicht zur Steuerung vollständig. Dann gibt es keine Netzentgeltreduzierung mehr für diese Anlagen.
     

Sie haben Fragen oder wollen sich informieren? Kontaktieren sie uns:

Emanuel Laukart
Energiegeschäft/ Vertrieb
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