InfoPoint
Ökostrom
Zu 100 Prozent. Unseren Ökostrom beziehen wir vollständig von Anbietern, die ihren Strom ausschließlich auf erneuerbarem Wege generieren. Eine Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms ist über das Herkunftsregister des Bundesumweltamtes ausgeschlossen.
Bequemer geht’s nicht: Für Sie ändert sich nämlich gar nichts. Außer, dass Sie ganz nebenbei ab Januar 2022 einen wichtigen Beitrag für Umwelt, Klima und unsere Zukunft leisten. Sie bekommen also wie gewohnt zuverlässig und sicher Strom aus Ihrer Steckdose. Wir haben uns im Hintergrund um alles gekümmert.
Nein. Das ist ja das Gute. Dadurch, dass nun bei allen unseren Kunden grüner Strom fließt, können wir ihn zu sehr günstigen Preisen einkaufen. Und das, was trotzdem über den bisherigen Kosten liegt, übernehmen wir. Das verstehen wir als unseren Beitrag für den Umwelt- und Klimaschutz.
Ihr Vertrag bleibt wie er ist, auch wenn der Strom grün wird. Wir möchten die Umstellung für Sie so unkompliziert wie möglich gestalten: Deshalb bleiben Vertragslaufzeiten, Preise und alle anderen Konditionen einfach so günstig wie gehabt.
Was ändert sich, wenn ich aktuell die Öko-Option gebucht habe?
Alle Verträge mit Öko-Option erhalten eine um die bisherigen Options-Mehrkosten reduzierte Jahresverbrauchsabrechnung.
Auf jeden Fall. Sie werden überhaupt keinen Unterschied merken. Physikalisch gesehen ändert sich für Sie nämlich gar nichts. Und genauso wie vorher ist auch die Qualität Ihres Ökostroms immer ausgezeichnet. Ebenso können Sie sich darauf verlassen, dass Sie jederzeit bestens versorgt sind.
Garantiert. Von den Erzeugungsanlagen bis zu Ihrer Haustür muss Ihr Ökostrom verschiedene zertifizierte Kontrollinstanzen passieren. Eine davon ist das Handelsregister des Bundesumweltamtes. Das stellt sicher, dass die Energie nicht mehrfach an verschiedene Verbraucher geleitet wird. Und für uns hat das nur Vorteile: Gemeinsam zeigen wir so, wie gefragt moderner Ökostrom ist. Nebenbei bringen wir also den Ausbau von erneuerbaren Energien voran.
Wir haben uns entschieden, ausschließlich Ökostrom anzubieten – und das ganz ohne Mehrkosten für unsere Kunden. Für Sie bedeutet das einen Vorteil: Während Ihr Strom wie gewohnt in der Leitung fließt, ist er jetzt zu 100 Prozent klimafreundlich. Diesen Weg verfolgen wir aus Überzeugung und deshalb konsequent.
Wir nehmen Klimaschutz ernst – und zwar nicht erst seit gestern. Schon seitdem die Stadtwerke Lohmar 2012 ans Netz gingen, spielen Umwelt und Nachhaltigkeit eine wesentliche Rolle in der Unternehmensphilosophie. So werden zum Beispiel seit jeher Elektromobilität gefördert, Möglichkeiten zum Energiesparen aufgezeigt und individuelle Energieberatung angeboten. Nach zehn erfolgreichen Jahren sind wir immer noch voller Power für unsere Region: Deshalb gibt es von uns jetzt nur noch Ökostrom.
So ist es. Und das sagen wir gerne und mit einem sehr guten Gefühl. Die Stadtwerke Lohmar versorgen ab dem 1. Januar 2022 alle ihre Kunden ausschließlich mit Ökostrom. Genau deshalb sind wir jetzt eben auch ein echter Ökostromanbieter – und durch die Vergrünung unseres Portfolios sparen wir jährlich ca. 5.100 Tonnen CO2 ein. Dies ist vergleichbar mit einem CO2-Ausstoß von ca. 14 Millionen Flugkilometer oder ca. 28 Milliarden Kilometer mit dem Auto.
CO₂ Kosten
Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zum Energiesparen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten vom Vermieter und Mieter abgestuft getragen werden.
Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieter und Mieter werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt.
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
---|---|---|
< 12 kg CO2/m²/a | 100 % | 0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m²/a | 90 % | 10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m²/a | 80 % | 20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m²/a | 70 % | 30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m²/a | 60 % | 40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m²/a | 50 % | 50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m²/a | 40 % | 60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m²/a | 30 % | 70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m²/a | 20 % | 80 % |
> = 52 kg CO2/m²/a | 5 % | 95 % |
Die Aufteilung erfolgt durch den Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung.
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z.B. bei einer Gasetagenheizung), so muss der Vermieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem Mieter erstatten. Der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen.
Ab Januar 2023 werden die Kohlendioxidkosten auf Ihrer Rechnung aufgeführt. Sie finden Sie auf den Detailseiten für Erdgas oder Wärme, jeweils unter den Gesamtkosten. Es werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.
Zur Ermittlung der CO2-Kosten wird Ihr Verbrauch mit den vom Gesetzgeber festgelegten CO2-Kosten pro Kilowattstunde multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann entsprechend den Vorgaben zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.
Zählertechnik
Aktuell wird der Stromverbrauch in der Regel mit einem elektromechanischen Stromzähler, dem sogenannten Ferrariszähler, gemessen. Der Zählerstand wird jährlich vor Ort abgelesen. Teilweise sind heute bereits elektronische Zähler installiert. Dabei handelt es sich um digitale Stromzähler, die die Stromverbrauchsdaten lokal speichern und auf dem Zählerdisplay anzeigen.
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende schreibt vor, dass elektronische Zähler bis zum Jahr 2032 flächendeckend bei allen Verbrauchern verbaut werden müssen. Auch wenn diese „modernen Messeinrichtungen“ keine Verbrauchsdaten verschicken können, sind sie quasi „Smart Meter ready“. Wird eine moderne Messeinrichtung nämlich um eine Kommunikationseinheit – das sogenannte Smart-Meter-Gateway – ergänzt, spricht man von einem intelligenten Messsystem.
Das Smart-Meter-Gateway kann die Messwerte verarbeiten, automatisch übermitteln und Zugriffsrechte verwalten. Die Unterscheidung zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ist wichtig, da das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für beide Messeinrichtungen unterschiedliche Anforderungen stellt. Das betrifft die Ausstattung der Geräte, deren Funktion und die anfallenden Kosten.
Die Stromerzeugung wird mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien dezentraler und ist stark vom Wetter abhängig. Dadurch steigen die Anforderungen an den Netzbetrieb sowie die Koordinierung von Stromangebot und -nachfrage.
Mit der Einführung der intelligenten Messsysteme verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine technische Infrastruktur für die Energiewende zu schaffen. Mit Hilfe der neuen Geräte können beispielsweise Energiemanagement-Portale oder variable Stromtarife eingeführt werden, die niedrige Preise bei geringer Stromnachfrage während der Nacht und höhere Preise in Zeiten von hoher Stromnachfrage berücksichtigen.
Moderne Messeinrichtungen sollen nach den Vorstellungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehenden, oft noch elektromechanischen, Stromzähler bis 2032 in allen Haushalten ersetzen. Das zusätzliche Smart-Meter-Gateway, mit dem moderne Messeinrichtungen zu intelligenten Messsystemen aufgerüstet werden können, soll im Regelfall nur bei Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden (kWh) eingebaut werden. Die meisten Privathaushalte sind davon nicht betroffen, da sie einen geringeren Stromverbrauch haben.
Der Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen durch den sogenannten „grundzuständigen Messstellenbetreiber“. Auch Kunden, die nicht von den gesetzlichen Regelungen betroffen sind oder spezielle Angebote nutzen möchten, können den Einbau der neuen Zählergeneration über Drittanbieter beauftragen.
Der Einbau von intelligenten Messsystemen beginnt laut Gesetz bei Großverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 kWh ab dem Jahr 2017. Voraussetzung ist, dass die Geräte verfügbar sind, die die hohen technischen Anforderungen erfüllen.
Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von 6.000 bis 10.000 kWh sollen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frühestens ab 2020 ein intelligentes Messsystem erhalten. Sie erhalten drei Monate vor dem geplanten Austausch ein Schreiben, das sie darüber informiert, welche Art von Zähler sie erhalten sollen.
Die Umrüstung erfolgt auf Grundlage des neuen Messstellenbetriebsgesetzes, das am 2. September 2016 in Kraft getreten ist. Darin legt der Gesetzgeber fest, dass bis zum Jahr 2032 alle Kunden in Abhängigkeit ihres Verbrauchs eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten. Die Bundesregierung möchte mit dem Gesetz die Transparenz für die Endverbraucher erhöhen und so Anreize für ein energiesparendes Verhalten geben.
Nein, der Gesetzgeber hat keine Widerspruchsoption vorgesehen.
Ist ein Zähler nicht per Gesetz für die Umrüstung vorgesehen, obliegt die Entscheidung über den freiwilligen Umbau grundsätzlich dem Mieter bzw. Anschlussnutzer. Ab 2021 soll es jedoch Eigentümern, Wohnungsgenossenschaften und Immobilienfirmen ermöglich werden, die komplette Umrüstung der Zähler in einer Immobilie zu veranlassen. Das allerdings unter der Voraussetzung, nicht nur die Stromzähler auszutauschen, sondern mindestens eine weitere Sparte in die Fernübertragung einzubeziehen. Dadurch bekommt der Vermieter nicht automatisch Einblick in den Verbrauch seiner Mieter.
Für die Wohnungswirtschaft bietet die Umrüstung der Zähler vor allem Vorteile, z.B. bei der Prozessvereinfachung von Aus- und Einzügen oder der Ermittlung des anonymisierten Gesamtverbrauchs einer Immobilie.
Intelligente Messsysteme erheben, verarbeiten und übertragen bei Kunden, die mehr als 10.000 kWh/a verbrauchen, Zählerstände im 15-Minuten-Abstand. Bei Kunden, die weniger als 10.000 kWh/a verbrauchen, werden zunächst nur die für die Abrechnung wichtigen Zählerstände übermittelt. Darüber hinaus werden Daten nur erhoben, wenn dies vertraglich mit dem Energieversorger vereinbart wurde. Mit intelligenten Messsystemen ist es nicht ohne weiteres möglich, einzelne Geräte im Gesamtverbrauch des Haushalts zu identifizieren.
Für die Stabilität des Stromnetzes ist es entscheidend, dass zeitnahe Informationen zur Stromeinspeisung, zum Beispiel aus großen Windparks, oder zum Strombezug aller Elektroautos in der gleichen Straße, vorliegen. Detailliertere Informationen zum Stromverbrauch innerhalb eines gewöhnlichen Haushalts werden ohne Zustimmung des Kunden weder ermittelt noch benötigt.
Moderne Messeinrichtungen übermitteln keine Verbrauchsdaten nach außen. Der interne Speicher ist mit einer PIN gesichert, die Kunden in einem Schreiben des Messstellenbetreibers erhalten. Verbrauchsdaten können die Verbraucher mithilfe der PIN unmittelbar am Zählerdisplay ablesen.
Die Daten werden von den Messstellenbetreibern verwaltet. Im Regelfall sind das Verteilnetzbetreiber wie die Rheinische NETZGesellschaft. Die Messstellenbetreiber sind bereits heute für die Strommessung verantwortlich. Die Betreiber müssen personenbezogene Messwerte löschen, sobald sie diese nicht mehr zwingend benötigen. In jedem Fall behalten die Kunden die Hoheit über Ihre Daten. Soll eine weitere Nutzung der Daten etwa beim Abschluss eines variablen Stromtarifes erfolgen, müssen die Verbraucher dem zunächst zustimmen, z.B. beim Vertragsabschluss mit einem Energieversorger.
Wenn bestimmte Daten, wie die Stromeinspeisung eines Bürgerwindparks, Auswirkungen auf die Stabilität des Gesamtsystems haben, ist die Datennutzung gesetzlich vorgeschrieben.
Zur Sicherung der Daten schreibt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Schutzprofile und strenge technische Richtlinien vor. Diese garantieren maximalen Datenschutz und maximale Datensicherheit und sind als Bestandteil des Messstellenbetriebsgesetzes für alle Zählerhersteller und Messstellenbetreiber verbindlich einzuhalten.
Mit Hilfe von Zertifikaten gewährleistet das BSI darüber hinaus, dass alle Beteiligten die Anforderungen umsetzen. Bei intelligenten Messsystemen stellen die Vorgaben sicher, dass Kunden die Hoheit über Ihre Daten behalten und kein unbefugter Zugriff auf das intelligente Messsystem erfolgt. Die Absicherung der Daten ist vergleichbar mit der im Bankgeschäft.
Das Gesetz sieht für die verschiedenen Verbrauchsklassen gestaffelte Preisobergrenzen vor. So sollen zum Beispiel Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von 6.000 bis 10.000 kWh für das intelligente Messsystem maximal 100 EUR im Jahr bezahlen. Für höhere Verbrauchsklassen liegt die Preisobergrenze höher (z.B. für 10.000 – 20.000 kWh bei 130 EUR). Die Preise orientieren sich an vom Bundeswirtschaftsministeriums ermittelten Einsparpotenzialen in der jeweiligen Verbrauchsklasse. Oberstes Ziel ist dabei, dass sich für die Verbraucher in der Summe keine finanziellen Mehrbelastungen ergeben.
Bei einem Jahresstromverbrauch unter 6.000 kWh ist der Einbau eines intelligenten Messsystems nicht vorgesehen. Möchte ein Netzbetreiber dies aus eigenem Interesse doch, gelten Preisobergrenzen, die sich je nach Jahresverbrauch wie folgt staffeln:
- bis 2.000 kWh maximal 23 EUR/Jahr
- 2.000 – 3.000 kWh maximal 30 EUR/Jahr
- 3.000 – 4.000 kWh maximal 40 EUR/Jahr
- 4.000 – 6.000 kWh maximal 60 EUR/Jahr
Wollen Kunden ein intelligentes Messsystem auf eigenen Wunsch einbauen lassen, sind den Messstellenbetreibern und Drittanbietern keine Preisvorgaben gesetzt.
Das sogenannte „Messentgelt“ zahlen Kunden bereits heute für ihren Zähler. Bis auf weiteres wird der Betrag, wie gewohnt, über die Stromrechnung abgerechnet.
Die Installation intelligenter Messsysteme allein führt noch nicht automatisch zu einer Einsparung. Weiterhin sind die Verbraucher verantwortlich für ihren Energiekonsum.
Erweitert um Serviceportale mit Analysefunktionen und Energieberatungen kann die neu erlangte Transparenz über den eigenen Verbrauch dabei helfen, die Kosten zu reduzieren.
Nein. Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme zeichnen lediglich den Gesamtverbrauch eines Haushalts in den vom Gesetzgeber vorgegebenen Intervallen auf. Einzelne Geräte lassen sich dabei nicht ohne weiteres isolieren.
Die Stadtwerke Lohmar bieten ihren Kunden zu diesem Zweck die Möglichkeit, Strommessgeräte kostenlos auszuleihen.
Nein. Weder moderne Messeinrichtungen noch intelligente Messsysteme verfügen derzeit über eine solche Funktion.
Generell können intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen so genutzt werden wie der bisherige Zähler. Kunden können ihren aktuellen Tarif also grundsätzlich behalten.