Informationen zur Strompreisbremse

Fragen und Antworten

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Wichtigste. Jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei. Gleichzeitig können nur durch eine geringere Nachfrage die Preise wieder auf ein normales Maß sinken.
Und beachten Sie bitte auch, dass die angekündigte Strompreisbremse nur 80 Prozent Ihres Verbrauchs deckeln wird. Alles darüber hinaus müssen Sie zum normalen Preis bezahlen. Das bedeutet: Je weniger Strom Sie verbrauchen, desto mehr profitieren Sie von den durch die Preisbremse reduzierten Energiepreisen.

Stromkundinnen und -kunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Für Verbräuche, die darüber hinausgehen, gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab diesem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Strompreisbremse rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet. Das heißt: Im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag (für die Monate Januar, Februar, März) gutgeschrieben.

Ja, die Preisbremse wird bei der Berechnung Ihres monatlichen Abschlags berücksichtigt. Wir werden Ihre Abschläge zum 1. März 2023 anpassen. Die genaue Höhe Ihres monatlichen Abschlags werden wir Ihnen vorab schriftlich mitteilen. Sie müssen Ihre Abschläge also nicht selbst anpassen.

Ihr monatlicher Abschlag beträgt im Normalfall ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Strompreisbremse wird Ihr prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 Prozent des monatlichen Stromverbrauchs zahlen Sie zukünftig 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Für jede weitere Kilowattstunde gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Um von der Strompreisbremse zu profitieren, müssen Sie als Kundin oder Kunde nichts tun. Die Entlastungsbeiträge für die Monate Januar und Februar erhalten Sie rückwirkend im März 2023. Ab dann gilt die Entlastung fortlaufend.

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